Gericht verwirft Antrag auf Amtslöschungsverfahren

Das Hamburger Amtsgericht hat die Position von gemeinnützigen Vereinen gestärkt, die Fitnessstudios betreiben, um ihren Mitgliedern ein umfassendes Sportangebot bieten zu können.

Vereine dürfen Fitnessstudios betreiben, um ihren Mitgliedern ein umfassendes Sportangebot bieten zu können, und auch ihre gemeinnützige Arbeit zu finanzieren. Foto: LSB NRW
Vereine dürfen Fitnessstudios betreiben, um ihren Mitgliedern ein umfassendes Sportangebot bieten zu können, und auch ihre gemeinnützige Arbeit zu finanzieren. Foto: LSB NRW

Es verwarf den von einem Anwalt eines Fitnessstudios-Verbandes gestellten Antrag auf ein Amtslöschungsverfahren.

„Diese Entscheidung ist erneut Rückenwind für gemeinnützige Vereine und stärkt sie in ihrer gesellschaftlichen Verantwortung“, sagte Karin Fehres, DOSB-Direktorin für Sportentwicklung. Sie verweist darauf, dass Sportvereine ihren Mitgliedern verpflichtet sind und das Sportangebot für sie kontinuierlich weiterentwickeln müssen.

Da u.a. die Einführung von Ganztagsschulen die Nutzungszeiten kommunaler Sportstätten zunehmend einschränken, errichten insbesondere die größeren Turn- und Sportvereine neue und bedarfsgerechte Sportstätten – so etwa auch Fitness-Studios. „Die als gemeinnützig anerkannten Vereine genießen dabei einen besonderen Schutz und werden z.B. steuerlich bevorzugt, auch weil sie aus diesen Einnahmen ihre gemeinnützigen Tätigkeiten finanzieren“, sagte Fehres.

Bislang habe noch kein Löschungsantrag gegen einen Verein Erfolg gehabt, berichtete Fehres und appellierte zugleich an die Politik, die Rahmenbedingungen für Vereinsarbeit weiter zu verbessern. „Der unschätzbare Wert des Vereinssports mit seinen 1,85 Millionen Ehrenamtlichen und sieben Millionen freiwillig Engagierten bundesweit ist unumstritten und auch international einzigartig“, sagte sie. „Damit Vereine auch künftig ihren wichtigen Beitrag zur Daseinsvorsorge leisten können, sind Kommunen, Landkreise und Bundesländer, aber auch der Bund gefordert, ihr Engagement für gemeinwohlorientierte Vereine zu stärken.“

Der DOSB hat mit undefinedSPORT PRO FITNESS ein Qualitätssiegel für vereinseigene Fitnessstudios entwickelt.

(Quelle: DOSB)


  • Vereine dürfen Fitnessstudios betreiben, um ihren Mitgliedern ein umfassendes Sportangebot bieten zu können, und auch ihre gemeinnützige Arbeit zu finanzieren. Foto: LSB NRW
    Vereine dürfen Fitnessstudios betreiben, um ihren Mitgliedern ein umfassendes Sportangebot bieten zu können, und auch ihre gemeinnützige Arbeit zu finanzieren. Foto: LSB NRW