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DOSB
sind so vielfältig wie Sportdeutschland. Unsere Sportwelten geben einen ersten Überblick in
verschiedene Schwerpunkte und Angebote.
Präventionsgesetz: Entwurf nennt Angebote des Sports
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention“ befindet sich aktuell in der finalen Phase des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens.
In der vorigen Woche (22. April) fand die öffentliche Anhörung zum Präventionsgesetz statt, bei der erneut der DOSB – vertreten durch Karin Fehres, Vorstand Sportentwicklung – als anzuhörender Verband eingeladen war. Bereits am 26. November 2014 hatte der DOSB beim Erörterungstermin zum geplanten Präventionsgesetz die Interessen des gemeinnützigen Sports vertreten.
Der Gesetzesentwurf zum Präventionsgesetz sieht vor, dass Prävention als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden wird; es soll dabei auf Kooperation, Koordination und Vernetzung gesetzt werden. Der Fokus liegt nicht auf dem Aufbau neuer Strukturen, sondern auf der besseren Nutzung vorhandener Strukturen. So wird angestrebt, die Leistungen des Vereinssports zu nutzen und ihn entsprechend mit einzubeziehen.
In diesem Sinne zeichnet sich ein Erfolg der langjährigen und kontinuierlichen Bemühungen des DOSB ab: Die gesundheitsspezifischen Angebote der Sportvereine sowie der DOSB werden sowohl direkt im Gesetzestext als auch im Begründungsteil genannt. Zudem wird im Begründungteil explizit auf das Qualitätssiegel SPORT PRO GESUNDHEIT und das „Rezept für Bewegung“ verwiesen.
Bei der öffentlichen Anhörung am 22. April wurden nun unter anderem die Möglichkeiten des Vereinssports für Maßnahmen zur effizienteren Bewegungsförderung allgemein in Deutschland sowie speziell in Lebenswelten (Kindertagesstätte, Schule, Betrieb, Altenpflegeheim etc.) erörtert. Auch die Bundesärztekammer verwies in einem ihrer Statements auf die gemeinsame Initiative „Rezept für Bewegung“ sowie die SPORT PRO GESUNDHEIT-Angebote.
Die zweite und dritte Lesung des Präventionsgesetzes ist Mitte des Jahres im Bundestag angesetzt. Das Gesetz soll dann zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
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