Weil sich die Anfragen häuften, ob und in welchem Umfang diese Verordnung auch für Vereinsfeste und ähnliche Veranstaltungen gilt, bei denen ehrenamtliche Helfer Speisen wie selbst gemachte Kuchen oder Salate anbieten, hat der DOSB das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) um eine Stellungnahme gebeten. Die Antwort vom 5. Januar 2015 hat der DOSB an die Landessportbünde mit der Empfehlung weitergeleitet, bei entsprechenden Anfragen der Mitgliedsvereine auf diese Stellungnahme zu verweisen.
Im Brief des BMEL heißt es:
„Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) LMIV gilt für die Begriffsbestimmung des Lebensmittel-unternehmers Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (sog. Basis-VO).
Danach sind Lebensmittelunternehmer „die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden".
Soweit in dieser Definition Bezug genommen wird auf Lebensmittelunternehmen, werden diese nach Artikel 3 Nummer 2 BasisVO definiert als „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen".
Gemeint sind damit alle Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelkette, von der Primärproduktion, über die Herstellung, Lagerung, Beförderung bis zur Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher. Voraussetzung ist, dass sich die Tätigkeit unmittelbar auf die Produktion, die Verarbeitung oder den Vertrieb von Lebensmitteln bezieht.
Dementsprechend fallen beispielsweise Landwirte, Herstellungsbetriebe, die Vor-, Zwischen- oder Endprodukte herstellen, Verarbeitungsbetriebe, Transportunternehmen, die Lebensmittel transportieren, und Lebensmitteleinzelhändler gleichermaßen unter die Begriffsbestimmung. Auch vorübergehende Gemeinschaften wie beispielsweise Vereins- oder Straßenfeste Artikel 3 Nummer 2 BasisVO können als Lebensmittelunternehmen angesehen werden, sofern Tätigkeiten im Rahmen der Lebensmittelkette ausgeführt werden.
Der Unternehmerbegriff findet jedoch im Bereich der Kennzeichnungsvorschriften im Erwägungsgrund 15 der LMIV eine engere Auslegung: „Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen."
Hierzu hat die Europäischen Kommission auf ihrer Informationswebsite auch nochmals klargestellt, dass „entgegen anderslautender Medienberichte die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung nicht verlangt, dass die Inhaltsstoffe jedes in eine Kita mitgebrachten Kuchens oder aller servierten Schnittchen auf Wohltätigkeitsveranstaltungen deklariert werden."
Da in Deutschland die Länder für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständig sind, liegt es schließlich im Ermessen der zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer zu entscheiden, ob eine Kennzeichnungspflicht vorliegt oder nicht. Ob ein geschäftliches Interesse und eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, ist also im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu bewerten. Deshalb wird empfohlen, im konkreten Einzelfall den Kontakt zur zuständigen Überwachungsbehörde zu suchen.
Die Anschriften der jeweiligen Behörde kann bei den Ministerien der Länder erfragt werden. Deren Internetseiten sind beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu finden. "
(Quelle: DOSB / BMEL)